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Das Sondergericht Hannover
Altbau des Amtsgericht Hannover (Sitz des Sondergerichtes Hannover 1933 - 1945)[1]
Um ihre politischen Gegner, wie Kommunisten und Sozialdemokraten, auch mit juristischen Mitteln besser bekämpfen zu können, erließen die Nazis am 28. Februar 1933 die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“, auch „Reichstagsbrandverordnung“ genannt. Zur Erweiterung dieses Instrumentes, wurde auf der Grundlage der am 21. März 1933 erlassenen „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ und der „Heimtücke-Verordnung“ noch im selben Monat, das zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehörende Sondergericht Hannover gebildet. Im Unterschied zu den weiterhin bestehenden Amts- und Landgerichten zeichneten sie sich durch beschleunigte Gerichtsverfahren, die unmittelbare Rechtskräftigkeit der Urteile und die Unmöglichkeit von gerichtlicher Voruntersuchung und Revision aus. Sonderrichter konnten die Beweiserhebung ablehnen und die Ladungsfrist zur Hauptverhandlung auf 24 Stunden verkürzen. Es gab keinen Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens, aber eine Verteidigungspflicht für den Angeklagten.
Das „Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle beim Landgericht in Hannover“ wurde im März 1933 gebildet und umfaßte die Landgerichtsbezirke Aurich, Bückeburg, Detmold, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Verden. Die erste Sitzung fand am 8. April 1933 statt.
Am 20. November 1938 wurde die „Verordnung über die Erweiterung der Zuständigkeit der Sondergerichte“ erlassen. Mit der am 1. September 1939 erlassenen „Gewaltverbrecher-, Kriegssonderstrafrechts-, Kriegswirtschafts-, Rundfunk- und Volksschädlingsverordnung“, mutierten die Sondergerichte zu den eigentlichen Strafgerichten des NS-Regimes. Am 25. November 1939 folgte die „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes“ und am 4. Dezember 1941 die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“, die auch im sogenannten Altreich galt. Darin wurden folgende Vorschriften gemacht:
Polen mussten einen Aufnäher mit einem „P“ an ihrer Kleidung tragen und in separaten Räumen oder Lagern einquartiert werden. Es gab Ausgehverbote: Der Arbeits- und Wohnort durften nicht ohne Erlaubnis verlassen werden, auch nicht zu einem Spaziergang. Ebenso bedurfte die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern einer Sondergenehmigung. Kinos, Kirchen, Lokale und Veranstaltungen durften nicht gemeinsam mit Deutschen besucht werden. Für Polen gab es einmal im Monat Sondergottesdienste, die allerdings die Beichte und das Singen ausschlossen. Arbeitsbummelei und -verweigerung, Störung des Arbeitsfriedens, und unerlaubtes Verlassen der Arbeitsstelle, also Arbeitsvertragsbruch, Arbeitssabotage, Aufhetzung anderer Arbeitskräfte zur Arbeitsniederlegung und sonstige Handlungen, die einer Sabotage gleichkamen waren schärfstens untersagt. Verstöße gegen all diese Vorschriften wurden von der Gestapo geahndet und zog ab August 1940 eine Einweisung in ein Arbeitserziehungslager (AEL) nach sich. Außerdem wurde jede unsittliche Annäherung polnischer männlicher Arbeitskräfte sowie der Geschlechtsverkehr mit deutschen Frauen mit dem Tode bestraft. Weibliche polnische Arbeitskräfte wurden in Schutzhaft genommen und damit in ein KZ eingewiesen. Dasselbe geschah mit den deutschen Partnern. Alle diese Sanktionen galten auch für Ostarbeiter. Allerdings mußten diese einen Aufnäher mit der Aufschrift „Ost“ an der Kleidung tragen.
Mit 71 Sondergerichten im Deutschen Reich und den okkupierten Ländern, war im Oktober 1942 der Höchststand erreicht. Noch fünf Tage vor der Besetzung Hannovers durch die US-Army, am 5. April 1945, fand vor dem Sondergericht Hannover die letzte Verhandlung statt.
Im Zeitraum seines Bestehens gab es etwa 4.200 Gerichtsverhandlungen gegen Deutsche wie Ausländer. 1.200 fanden vor und ungefähr 3.000 während des Krieges statt. Neben drakonischen Gefängnisstrafen wegen Bagatelldelikten, wurden zwischen dem 1. September 1939 und dem 10. April 1945 auch 210 Todesurteile gegen 135 deutsche Männer, 18 deutsche Frauen und 57 ausländische Männer gefällt. Einer kam aus Albanien, je zwei aus Belgien und Frankreich, vier aus Holland, einer aus Kroatien, 29 aus Polen, einer aus Russland, 13 aus der Tschechoslowakei und drei aus der Ukraine. In einem Fall ist die Nationalität ungeklärt.
Insgesamt 170 Todesurteile - 11 gegen Frauen und 159 gegen Männer - wurden vollstreckt. Bis auf drei Holländer und einen Polen, sind wohl auch alle zum Tode verurteilten Ausländer hingerichtet worden. Die Todesurteile wurden bis auf wenige Fälle im Strafgefängnis Wolfenbüttel auf der Guillotine vollstreckt. Während des Krieges fanden vor dem Sondergericht Hannover auch 144 Prozesse statt, in denen 168 Frauen und 3 Männer wegen verbotenem Umganges mit Kriegsgefangenen angeklagt wurden.
In 23 bekannten Verfahren wurden 35 Zivilarbeiter wegen Diebstahls angeklagt, die in Ahlten und Lehrte gemeldet waren und für die Reichsbahn arbeiten mußten. Unter ihnen befand sich auch der Niederländer Cornelius H. Der Prozeß gegen ihn wirft ein Schlaglicht auf die drakonischen Urteile der Sondergerichte und auf die Ernährungssituation von Zivilarbeitern. Auch zwei deutsche Frauen - die eine aus Bantorf, die andere aus Ostermunzel - wurden wegen verbotenem Umgangs mit Kriegsgefangenen vor Gericht gestellt. Das von Maria D. in der Nachkriegszeit angestrengte Entschädigungsverfahren zeigt exemplarisch den Umgang der bundesdeutschen Justiz mit den faschistischen Unrechtsurteilen. Aber auch die Abzocke von Zivilarbeitern wurde vor dem Sondergericht Hannover verhandelt, wie das eher grotesk anmutende Verfahren gegen den in Barsinghausen agierenden Wachmann Bernhard Wilbers beweist.[2]
Gedenktafel im Amtsgericht Hannover[3]
Cornelius H.
Sieben Monate für ein Päckchen Kekse - 15 Monate für zwei Eier
Der Niederländer Cornelius H. wurde am 19. Januar 1921 als zweites von insgesamt sechs Kindern in Halsteren geboren. Sein Vater Josef war Landwirt, seine Mutter Johanna wahrscheinlich Hausfrau. Cornelius H. besuchte vom sechsten bis zum 14. Lebensjahr die Volksschule. Nach dem er die Schule beendet hatte, arbeitete er in der Landwirtschaft und als Bauarbeiter.
Mit dem Überfall der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939, beginnt der Zweite Weltkrieg. 1940 werden Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Norwegen besetzt. Zu diesem Zeitpunkt gab es in den Niederlanden 271.000 Erwerbslose, so dass es den deutschen Besatzern zunächst nicht schwer fiel, 100.000 Niederländer für den Arbeitseinsatz in Deutschland anzuwerben. Zu ihnen gehörte auch Cornelius H., der ab Oktober 1940 als Erdarbeiter beim Bau der Reichsautobahn in Bad Nenndorf beschäftigt wird. Ende 1940 und Anfang 1941 kommt es zu Streiks und Demonstrationen gegen die antijüdischen Maßnahmen der Besatzer und die Verpflichtung holländischer Erwerbsloser zur Zwangsarbeit in Deutschland.
Im Laufe des Jahres 1941 überfällt die Wehrmacht Griechenland, Jugoslawien und die Sowjetunion. Ab März 1942 werden Niederländer zum Arbeitseinsatz in Deutschland dienstverpflichtet. Im Oktober 1942 wird Cornelius H., der seit April als Güterbodenarbeiter in der Güterabfertigung des Hauptgüterbahnhofes Hannover arbeitet, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Der Grund: Er hatte ein Päckchen Kekse gestohlen. Zivilarbeiter wurden generell schlechter ernährt als die deutsche Bevölkerung. 1943 betrug die offizielle Wochenration für in Lagern untergebrachte schwerarbeitende Westarbeiter, zu denen auch der Niederländer Cornelius H. gehörte, 600 g Fleisch, 319 g Fett und 3825 g Brot. Da diese Minderrationen meist nicht der Realität entsprach, war es kein Wunder, dass oft Lebensmittel gestohlen wurden.
Während Cornelius H. noch in Haft sitzt werden im Mai 1943 aus Holland Menschen der Jahrgänge 1922 bis 1924 zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt. Ende Juli wird Cornelius H. aus der Haft entlassen. Noch im selben Jahr wird Italien besetzt. Am 8. August 1944 wurden Cornelius H. und mehrere seiner Arbeitskollegen der Umladerampe in Lehrte zugeteilt und im Gemeinschaftslager IDA in Ahlten einquartiert. Er wird als Vorarbeiter angestellt und bekommt 180 RM monatlich für seine Arbeit. Am 13. August 1944 wurde Cornelius H. erneut wegen Diebstahls angezeigt. Im Vernehmungsprotokoll heißt es:
Cornelius H. wird am 24. Oktober 1944 vom Sondergericht Hannover wegen schweren Diebstahls zu 15 Monaten Zuchthaus und zwei Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Haft soll er in Celle absitzen. In der Urteilsbegründung heißt es:
Im Herbst 1944 werden noch einmal etwa 140.000 Holländer nach Deutschland deportiert. Die Menschen wurden teilweise von der Straße weggefangen oder beim Kirchgang verhaftet. Insgesamt mußten etwa 500.000 Niederländer für das nationalsozialistische Deutschland arbeiten. Mit dem Einmarsch der Alliierten Anfang April 1945 wurde Cornelius H. aus der Haft entlassen und ist wahrscheinlich in seine Heimat zurückgekehrt.[4]
© Helge Kister, 2009
[1] Bildarchiv des Autors, Arbeitskreis Regionalgeschichte e. V.
[2] Aus: Mechler, Wolf-Dieter; Kriegsalltag an der „Heimatfront“. Das Sondergericht Hannover im Einsatz gegen „Rundfunkverbrecher“, „Schwarzschlachter“, Volksschädlinge“ und andere „Straftäter“ 1939 bis 1945; Hannoversche Studien, Schriftenreihe des Stadtarchivs Hannover, Band 4, Hannover 1997
Hann. 171a Hann. Acc. 24/94 Nr. 270 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Hann. 171a Hann. Acc. 28/66 Nr. 157, Nr. 463 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Hann. 171a Hann. Acc. 107/83 Nr. 296, Nr. 327, Nr. 525, Nr. 766, Nr. 804, Nr. 835, Nr. 840, Nr. 841, Nr. 844, Nr. 853, Nr. 879, Nr. 892, Nr. 919, Nr. 946, Nr. 986, Nr. 1001, Nr. 1034, Nr. 1041, Nr. 1047, Nr. 1064, Nr. 1075, Nr. 1143, Nr. 1146 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Nds. 110 W Acc. 14/99 Nr. 116618, Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Nachweisung der gerichtlich bestraften Personen, Eintrag vom 21.01.1944; Bt 30 Stadtarchiv Barsinghausen
[3] Bildarchiv des Autors, Arbeitskreis Regionalgeschichte e. V.
[4] Hann. 171a Hann. Acc. 107/83 Nr. 1034, Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Aus: Spoerer, Mark; Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz. Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und Häftlinge im Deutschen Reich und im besetzten Europa 1939 - 1945; Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart München 2001
Interview mit H., Herman, 11.08.2007, Terneuzen, Niederlande
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