|
Um ihre politischen Gegner, wie Kommunisten und Sozialdemokraten, auch mit juristischen Mitteln besser bekämpfen zu können, erließen die Nazis am 28. Februar 1933 die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“, auch „Reichstagsbrandverordnung“ genannt. Zur Erweiterung dieses Instrumentes, wurde auf der Grundlage der am 21. März 1933 erlassenen „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ und der „Heimtücke-Verordnung“ noch im selben Monat, das zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehörende Sondergericht Hannover gebildet. Im Unterschied zu den weiterhin bestehenden Amts- und Landgerichten zeichneten sie sich durch beschleunigte Gerichtsverfahren, die unmittelbare Rechtskräftigkeit der Urteile und die Unmöglichkeit von gerichtlicher Voruntersuchung und Revision aus. Sonderrichter konnten die Beweiserhebung ablehnen und die Ladungsfrist zur Hauptverhandlung auf 24 Stunden verkürzen. Es gab keinen Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens, aber eine Verteidigungspflicht für den Angeklagten.
Das „Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle beim Landgericht in Hannover“ wurde im März 1933 gebildet und umfaßte die Landgerichtsbezirke Aurich, Bückeburg, Detmold, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Verden. Die erste Sitzung fand am 8. April 1933 statt.
Am 20. November 1938 wurde die „Verordnung über die Erweiterung der Zuständigkeit der Sondergerichte“ erlassen. Mit der am 1. September 1939 erlassenen „Gewaltverbrecher-, Kriegssonderstrafrechts-, Kriegswirtschafts-, Rundfunk- und Volksschädlingsverordnung“, mutierten die Sondergerichte zu den eigentlichen Strafgerichten des NS-Regimes. Am 25. November 1939 folgte die „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes“ und am 4. Dezember 1941 die „Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“, die auch im sogenannten Altreich galt. Darin wurden folgende Vorschriften gemacht:
Polen mussten einen Aufnäher mit einem „P“ an ihrer Kleidung tragen und in separaten Räumen oder Lagern einquartiert werden. Es gab Ausgehverbote: Der Arbeits- und Wohnort durften nicht ohne Erlaubnis verlassen werden, auch nicht zu einem Spaziergang. Ebenso bedurfte die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern einer Sondergenehmigung. Kinos, Kirchen, Lokale und Veranstaltungen durften nicht gemeinsam mit Deutschen besucht werden. Für Polen gab es einmal im Monat Sondergottesdienste, die allerdings die Beichte und das Singen ausschlossen. Arbeitsbummelei und -verweigerung, Störung des Arbeitsfriedens, und unerlaubtes Verlassen der Arbeitsstelle, also Arbeitsvertragsbruch, Arbeitssabotage, Aufhetzung anderer Arbeitskräfte zur Arbeitsniederlegung und sonstige Handlungen, die einer Sabotage gleichkamen waren schärfstens untersagt. Verstöße gegen all diese Vorschriften wurden von der Gestapo geahndet und zog ab August 1940 eine Einweisung in ein Arbeitserziehungslager (AEL) nach sich. Außerdem wurde jede unsittliche Annäherung polnischer männlicher Arbeitskräfte sowie der Geschlechtsverkehr mit deutschen Frauen mit dem Tode bestraft. Weibliche polnische Arbeitskräfte wurden in Schutzhaft genommen und damit in ein KZ eingewiesen. Dasselbe geschah mit den deutschen Partnern. Alle diese Sanktionen galten auch für Ostarbeiter. Allerdings mußten diese einen Aufnäher mit der Aufschrift „Ost“ an der Kleidung tragen.
Mit 71 Sondergerichten im Deutschen Reich und den okkupierten Ländern, war im Oktober 1942 der Höchststand erreicht. Noch fünf Tage vor der Besetzung Hannovers durch die US-Army, am 5. April 1945, fand vor dem Sondergericht Hannover die letzte Verhandlung statt.
Im Zeitraum seines Bestehens gab es etwa 4.200 Gerichtsverhandlungen gegen Deutsche wie Ausländer. 1.200 fanden vor und ungefähr 3.000 während des Krieges statt. Neben drakonischen Gefängnisstrafen wegen Bagatelldelikten, wurden zwischen dem 1. September 1939 und dem 10. April 1945 auch 210 Todesurteile gegen 135 deutsche Männer, 18 deutsche Frauen und 57 ausländische Männer gefällt. Einer kam aus Albanien, je zwei aus Belgien und Frankreich, vier aus Holland, einer aus Kroatien, 29 aus Polen, einer aus Russland, 13 aus der Tschechoslowakei und drei aus der Ukraine. In einem Fall ist die Nationalität ungeklärt.
Insgesamt 170 Todesurteile - 11 gegen Frauen und 159 gegen Männer - wurden vollstreckt. Bis auf drei Holländer und einen Polen, sind wohl auch alle zum Tode verurteilten Ausländer hingerichtet worden. Die Todesurteile wurden bis auf wenige Fälle im Strafgefängnis Wolfenbüttel auf der Guillotine vollstreckt. Während des Krieges fanden vor dem Sondergericht Hannover auch 144 Prozesse statt, in denen 168 Frauen und 3 Männer wegen verbotenem Umganges mit Kriegsgefangenen angeklagt wurden.
In 23 bekannten Verfahren wurden 35 Zivilarbeiter wegen Diebstahls angeklagt, die in Ahlten und Lehrte gemeldet waren und für die Reichsbahn arbeiten mußten. Unter ihnen befand sich auch der Niederländer Cornelius H. Der Prozeß gegen ihn wirft ein Schlaglicht auf die drakonischen Urteile der Sondergerichte und auf die Ernährungssituation von Zivilarbeitern. Auch zwei deutsche Frauen - die eine aus Bantorf, die andere aus Ostermunzel - wurden wegen verbotenem Umgangs mit Kriegsgefangenen vor Gericht gestellt. Das von Maria D. in der Nachkriegszeit angestrengte Entschädigungsverfahren zeigt exemplarisch den Umgang der bundesdeutschen Justiz mit den faschistischen Unrechtsurteilen. Aber auch die Abzocke von Zivilarbeitern wurde vor dem Sondergericht Hannover verhandelt, wie das eher grotesk anmutende Verfahren gegen den in Barsinghausen agierenden Wachmann Bernhard Wilbers beweist. [1]
Gedenktafel im Altbau des Amtsgericht Hannover (Sitz des Sondergerichtes Hannover 1933 - 1945) [2]
© Helge Kister, 2009
[1] Aus: Mechler, Wolf-Dieter; Kriegsalltag an der „Heimatfront“. Das Sondergericht Hannover im Einsatz gegen „Rundfunkverbrecher“, „Schwarzschlachter“, Volksschädlinge“ und andere „Straftäter“ 1939 bis 1945; Hannoversche Studien, Schriftenreihe des Stadtarchivs Hannover, Band 4, Hannover 1997
Hann. 171a Hann. Acc. 24/94 Nr. 270 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Hann. 171a Hann. Acc. 28/66 Nr. 157, Nr. 463 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Hann. 171a Hann. Acc. 107/83 Nr. 296, Nr. 327, Nr. 525, Nr. 766, Nr. 804, Nr. 835, Nr. 840, Nr. 841, Nr. 844, Nr. 853, Nr. 879, Nr. 892, Nr. 919, Nr. 946, Nr. 986, Nr. 1001, Nr. 1034, Nr. 1041, Nr. 1047, Nr. 1064, Nr. 1075, Nr. 1143, Nr. 1146 Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Nds. 110 W Acc. 14/99 Nr. 116618, Niedersächsisches Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover
Nachweisung der gerichtlich bestraften Personen, Eintrag vom 21.01.1944; Bt 30 Stadtarchiv Barsinghausen
[2] Bildarchiv des Autors, Arbeitskreis Regionalgeschichte e. V.
|